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Arbeitnehmerschutzgesetz

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist neben dem Tabakgesetz vor allem durch das Arbeitnehmerschutzgesetz (AschG, §30 (2) des „NichtraucherInnenschutzes“) und durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. Für Beamte gilt das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG), das dem Arbeitnehmerschutzgesetz sehr angeglichen ist. Der §30 (2) im B-BSG ist schon sehr zum Schutz für NichtraucherInnen geregelt, aber nicht so konsequent wie es im ASchG erfolgt. Auch Landesbedienstete unterliegen eigenen Gesetzgebungen, in denen der Arbeitnehmerschutz geregelt ist.

Ziel der Arbeitnehmerschutzgesetze ist der Schutz der Arbeiter/innen und Angestellten vor dem giftigen Passiv- und Dritthandrauch.

Ausführliche Informationen, sowie Downloads finden Sie unter den angeführten Links der Arbeitsinspektion, der Arbeiterkammer, der Wirtschaftskammer und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Mehr dazu:
Arbeitsinspektion
Arbeiterkammer Wien
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Wirtschaftskammer Wien

 

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