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Das Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

Seit 1. Mai 2018 ist das aktuelle Tabak- und Nichtraucher/innenschutzgesetz (TNSRG) in Kraft. Der Langtitel lautet: Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz)

Dieses Gesetz regelt unter anderem die Bestimmungen zu Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Bewerbung der Produkte, zu den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen, zur Kontrolle der genannten Bereiche und zum Nichtraucher/innenschutz. Die Ausnahmeregelung für die Gastronomie (§13a) wird mit 1.11.2019 aufgehoben. Das Rauchverbot gilt umfassend für die Gastronomie.

Einige ausgewählte Punkte aus dem TNSRG:

  • Es gilt ein generelles Rauchverbot in geschlossenen Verkehrsmitteln (Auto) wenn sich Jugendliche unter 18 Jahren darin befinden (TNRSG § 12 Abs. 4).
  • Es gilt ein bundesweites Verkaufsverbot an Jugendliche unter 18 Jahre.
  • Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucher/innenschutzgesetzes gelten auch für verwandte Produkte wie z.B. E-Zigaretten, Wasserpfeifentabak, Wasserpfeifen, Kautabak oder pflanzliche Raucherzeugnisse (TNRSG § 1a bis 1f).

Rauchverbot gilt in Räumen für §12 (1)

  • Unterrichts- und Fortbildungszwecke
  •  Verhandlungszwecke
  • schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen,
  • die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.
  • Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.
  • Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt das Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt.
  • Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung. Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.

    Im Paragraf 13 ist der Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte geregelt, in den z.B. Beherbergungsbetriebe fallen.

 

Weitere Infos

Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS
Ombudsstelle für Nichtraucherschutz

 

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