Rauchen an öffentlichen Orten
Nichtraucherschutz im öffentlichen Raum
Rauchen in Wohnhäusern
Rauchen in Wohnhäusern
Ombudsstelle?
Nichtraucherschutz in der Gastronomie
Mit Inkrafttreten der Tabakgesetznovelle 2008 gilt auch in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Gastronomieräumen grundsätzlich Rauchverbot.
Auf Grund der Ausnahmeregelung (siehe unten) gibt es immer noch zahlreiche öffentliche Orte, in denen geraucht werden darf. Wer gänzlich rauchfreie Lokale sucht, wird auf der Homepage „da.stinkts.net“ fündig. Für unterwegs gibt es die Infos als kostenfreies App zum Download.
Mehr dazu:
Ausnahmeregelung Gastronomie
Infoblatt_Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung
Rauchen am Arbeitsplatz
Der Schutz vor Tabakrauch am Arbeitsplatz ist im Arbeitnehmerschutzgesetz (AschG) im § 30, sowie im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt.
Mehr dazu:
Rauchen am Arbeitsplatz
Rauchen am Arbeitsplatz
Der Schutz vor Tabakrauch am Arbeitsplatz ist im Arbeitnehmerschutzgesetz (AschG) im § 30, sowie im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt.
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Rauchen am Arbeitsplatz
Rauchen an öffentlichen Orten
§ 13 des Tabakgesetzes sieht ein generelles Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte vor. Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von einem nicht von vorneherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Unter die Bezeichnung „Raum“ fallen laut Gesundheitsministerium ortsfeste, geschlossene Baulichkeiten.
Ein Rauchverbot herrscht z. B. in Räumen folgender Einrichtungen:
- Amtsgebäuden
- Schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden
- Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung
- Einrichtungen, die der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienen
- Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs (z. B. Warteräume)
- Einrichtungen wie beispielsweise Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, wie insbesondere Einkaufszentren
- Gastronomiebetrieben (§13a, Tabakgesetznovelle 2008)
Ausnahmemöglichkeiten
Dort, wo eine ausreichende Anzahl an Räumlichkeiten besteht, können unter bestimmten Voraussetzungen Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Es muss gewährleistet werden, dass der Tabakrauch aus diesen „Raucherräumen“ nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Die Möglichkeit, „Raucherräume“ vorzusehen, gilt ausdrücklich nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
Nicht ortsfeste Baulichkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Tabakgesetzes. Somit gilt z. B. in Gastgärten, an Verkaufsständen oder bei Veranstaltungen im Freien kein Rauchverbot.
Die Rauchverbote sind durch Rauchverbotshinweise kenntlich zu machen.