Ausnahmeregelung Gastronomie
Gesetzliche Regelungen in der Gastronomie
Ausnahmeregelung Gastronomie
Hinweis: Folgende Regelungen galten nur bis 1. Mai 2018. Dann tritt mit der neuen Tabakgesetz-Novelle ein generelles Rauchverbot ohne Ausnahmen für alle Gastronomiebetriebe in Kraft. Als speziellen Anreiz für einen vorzeitigen und freiwilligen Umstieg von Betrieben vor dem 1. Juli 2016 wird eine Nichtraucherschutz-Prämie gewährt.
Grundsätzlich gilt seit der Tabakgesetz-Novelle 2008 nach § 13a (1) ein Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen von Gastronomiebetrieben, sowie in Betrieben der Gastronomie mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen und Betrieben gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO. Demnach sind von den Nichtraucherschutzvorschriften unter anderem Speiselokale, Diskotheken, Bars, Schutzhütten, Imbissbuden und Hotels betroffen.
Die Bestimmungen der aktuellen Tabakgesetz-Novelle traten mit 1.1.2009 in Kraft. Für bauliche Adaptierungen von sogenannten „Einraumlokalen“ wurde eine Übergangsfrist bis 1.7.2010 vorgesehen.
Ausnahmeregelungen:
- „Extrazimmer“: In Betrieben mit mehreren Räumen dürfen unter weiteren Voraussetzungen Räume mit Raucherlaubnis eingerichtet werden.
- Kleine Lokale: Bei Ein-Gastraum-Lokalen mit einer Grundfläche von weniger als 50 m² darf der Inhaber frei entscheiden, ob das Rauchen gestattet wird oder nicht (Kennzeichnungspflicht!).
- „Korridorregelung“: Bei Ein-Gastraum-Lokalen mit einer Grundfläche zwischen 50 m² und 80 m² müssen bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines getrennten Raucherraumes geschaffen bzw. beantragt werden. Ist eine Trennung aus baurechtlichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, darf das Rauchen erlaubt werden.
Das Rauchen darf in diesen Ausnahmefällen jedoch nur dann gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der gesundheitsbezogene Maßnahmen vorsieht, sowie Schutzmaßnahmen für werdende Mütter und Jugendliche.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat 2008 einen Erlass herausgegeben (BMWA-461.304/0013-III/3/2008), welcher Anweisungen für den Umgang mit arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen beinhaltet. Das Dokument mit den Informationen im Detail können Sie über diesen Link abrufen: Erlass Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Strafen (Sanktionen)
Für den Vollzug der Strafbestimmungen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, das heißt Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate. Diese Behörden werden aufgrund von Meldungen, Beschwerden, Anzeigen etc. tätig. Routinemäßige Kontrollen sind im Tabakgesetz nicht vorgesehen. Die Kontrolle der Einhaltung fällt auch nicht in das Resort (Aufgabengebiet) von Polizeibehörden und Arbeitsinspektion.
Das zuständige Magistrat bzw. die Bezirkshauptmannschaft in Ihrer Nähe können Sie unter folgendem Link Help.gv.at abfragen.
Inhaber/innen von Gastronomiebetrieben, die gegen das Tabakgesetz verstoßen, begehen eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt ebenso für Gäste, die das Rauchverbot an gekennzeichneten Orten missachten und trotzdem rauchen. Als Sanktionen für Verwaltungsübertretungen sind folgende Geldstrafen vorgesehen:
Inhaber/in: Geldstrafe bis zu 2000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,- Euro
Gast: Geldstrafe bis zu 100,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000,- Euro.
Kennzeichnungspflicht
Um kenntlich zu machen, ob in den Gastronomieräumen Rauchverbot herrscht oder nicht, muss der Inhaber/die Inhaberin an jedem Eingang Kennzeichnungen anbringen. Details zur Kennzeichnung sind durch eine Verordnung des Gesundheitsministeriums geregelt.
Weitere Informationen zum Tabakgesetz und Regelungen in der Gastronomie
Infoblatt_Nichtraucherschutz in der Gastronomie
Wirtschaftskammer Österreich -Die richtige Umsetzung des Tabakgesetzes
Wirtschaftskammer Österreich – Fragen und Antworten zum Tabakgesetz