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Von: Gastkommentar | 20. Dezember 2018 | Literatur und Hintergrundwissen, Rauchfreies Leben

Der österreichische Nichtraucherschutz – im Europavergleich weit hinten

Es besteht Aufholbedarf

Immer wieder hört man das Argument, dass Österreich eines der strengsten Nichtraucherschutzgesetze hätte. Das stimmt nicht. Ein umfassender Nichtraucherschutz bedeutet, dass niemand unfreiwillig Tabakrauch einatmen muss. In vielen europäischen Ländern wie zum Beispiel Irland, Italien oder Großbritannien ist dieser gesetzliche Schutz vor dem giftigen Passivrauch bereits Alltag. Die Gastronomie ist dort ausnahmslos rauchfrei.

Umfassender Jugendschutz vor Passivrauch bedeutet, dass die (v.a. öffentlichen) Aufenthaltsorte von Kindern und Jugendlichen durchgängig rauchfrei sind. Ein positives Beispiel in Österreich sind die Bildungseinrichtungen, in denen sowohl die Gebäude als auch die Freiflächen rauchfrei sein müssen.

In anderen Bereichen, wie in der Gastronomie oder in Autos sind Kinder und Jugendliche nach wie vor unfreiwillig den giftigen Schadstoffen ausgesetzt.

Lehrlinge, die nach dem 1.9.2018 die Lehre in der Gastronomie begonnen haben, dürfen laut Gesetzt bis zu einer Stunde täglich im Raucherbereich eingesetzt werden. Eine Stunde Passivrauchen ist mindestens genauso schädlich, als ob man selber eine Zigarette geraucht hätte. Neue Studien zeigen zudem, dass die räumliche Abtrennung von Raucherbereichen nicht funktioniert. Vermeintliche Nichtraucherräume sind eigentlich Mitraucherräume.

Auch ein Rauchverbot im Auto, wenn unter 18- jährige mitfahren, ist nicht ausreichend. Der Passivrauch setzt sich in den Autositzen und an den Wänden in hoher Konzentration fest und wird als Feinstaub auch in die Luft abgegeben, auch wenn gerade nicht aktiv geraucht wird.

Zusätzlich zum unzureichenden gesetzlichen Schutz vor Passivrauch wird die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht kontrolliert und somit auch nicht exekutiert. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben sind daher in der Alltagsrealität oft nicht wahrnehmbar.

Bei einem nachweislich giftigen Schadstoff wie Passivrauch, bei dem es keine Unbedenklichkeitsgrenze gibt, wäre der bestehende gesetzliche Schutz, selbst wenn er kontrolliert und exekutiert würde, nicht ausreichend.

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